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Microsoft Edge bleibt außerhalb der DMA-Pflichten – Opera scheitert

|Autor: QUASA-Redaktion|5 Min. Lesezeit| 4
Microsoft Edge bleibt außerhalb der DMA-Pflichten – Opera scheitert

Das Gericht der Europäischen Union hat Operas Klage am 2. September 2026 vollständig abgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung der EU-Kommission bestehen, Microsoft in Bezug auf den Browser Edge nicht als Gatekeeper nach dem Digital Markets Act (DMA) zu benennen, wie die amtliche Gerichtsmitteilung festhält.

Opera Norway wollte erreichen, dass die Kommissionsentscheidung vom 12. Februar 2024 aufgehoben wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass Edge trotz erreichter quantitativer Schwellen kein wichtiges Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern darstellt; auch der Reuters-Bericht über die Abweisung bestätigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Schwellenwerte waren nur der erste Teil der Prüfung

Getrennte Prüfung der DMA-Konzernschwellen und der tatsächlichen Zugangsfunktion von Microsoft Edge

Der DMA trennt zwischen der Größe eines Unternehmens und der Bedeutung eines einzelnen Plattformdienstes. Nach der amtlichen Fassung der Verordnung wird ein erheblicher Einfluss auf den Binnenmarkt vermutet, wenn ein Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre mindestens 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz in der EU erzielt hat oder sein durchschnittlicher Börsenwert beziehungsweise entsprechender Marktwert im letzten Geschäftsjahr mindestens 75 Milliarden Euro betrug. Derselbe zentrale Plattformdienst muss zudem in mindestens drei Mitgliedstaaten angeboten werden.

Für die Vermutung eines wichtigen Zugangstors verlangt der DMA zusätzlich mindestens 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer in der EU im letzten Geschäftsjahr. Eine gefestigte und dauerhafte Position wird vermutet, wenn die nutzerbezogenen Schwellen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht wurden.

Diese Zahlen führen nicht automatisch zu einer endgültigen Benennung. Ein Unternehmen kann nach Artikel 3 Absatz 5 ausreichend substantiierte Argumente dafür vorlegen, dass ein konkreter Dienst trotz überschrittener Schwellen eine der drei Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt. Microsoft gelang diese Widerlegung für Edge beim Kriterium des wichtigen Zugangstors.

Warum das Gericht Edge nicht als wichtiges Zugangstor ansieht

Vergleich von Edge-Nutzung, Vorinstallation und der gemeinsamen Browser-Engine Blink

Für die tatsächliche Vermittlungsrolle durfte die Kommission berücksichtigen, wie intensiv Edge im Vergleich mit anderen Browsern genutzt wird. Die bloße Zahl aktiver Nutzer oder installierter Kopien zeigt nach der gerichtlichen Würdigung nicht vollständig, welche Bedeutung der Browser für Unternehmen hat, die Menschen über Websites erreichen wollen. Auch die parallele Nutzung mehrerer Browser relativiert die Aussagekraft einer reinen Nutzerzählung.

Ein zweiter Faktor ist die technische Architektur. Edge, Opera und Chrome verwenden die Rendering-Engine Blink. Microsoft kann zwar eigene Software rund um diese Engine entwickeln, kontrolliert Blink aber nicht autonom: Änderungen am Chromium-Projekt müssen wie Beiträge anderer Beteiligter geprüft und freigegeben werden. Das begrenzt nach Ansicht des Gerichts Microsofts Fähigkeit, über die zugrunde liegende Browserarchitektur die Tätigkeit gewerblicher Nutzer zu seinem Vorteil zu beeinflussen.

Schließlich reichten die Vorinstallation von Edge in Windows, seine Voreinstellung und andere Mechanismen zur Förderung des Browsers nicht aus, um die Gesamtbewertung umzukehren. Der Bericht von EuroEFE fasst diese drei tragenden Gesichtspunkte zusammen: vergleichsweise geringe Nutzungsintensität, die Abhängigkeit von Blink und eine Windows-Integration, die Edge dennoch nicht zum wichtigen Zugangstor macht.

Welche zusätzlichen Pflichten für Edge ausbleiben

Browserwahl in Windows bleibt möglich, während Edge keine eigene DMA-Benennung erhält

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Microsoft insgesamt vom DMA ausgenommen ist. Sie betrifft ausschließlich Edge als möglichen zentralen Plattformdienst. Weil der Browser nicht in einer Benennungsentscheidung aufgeführt ist, werden die dienstbezogenen Regeln der Artikel 5 und 6 nicht allein für den Betrieb von Edge ausgelöst.

Damit entsteht insbesondere keine eigene Edge-Pflicht nach dem DMA, personenbezogene Daten aus diesem Browser nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 mit Daten anderer Microsoft-Dienste zusammenzuführen. Ebenso gelten die Vorschriften über die wettbewerbliche Nutzung nicht öffentlicher Geschäftskundendaten und die kostenlose Portabilität bereitgestellter oder erzeugter Daten nicht als eigenständige Auflagen für einen benannten Edge-Dienst.

Besonders konkret ist die Folge bei der Browserauswahl: Wäre Microsoft für Edge benannt worden, hätte beim ersten Einsatz des Browsers eine Auswahl konkurrierender Angebote angezeigt werden müssen. Opera hätte nach den Feststellungen des Gerichts zu den Anbietern gehört, die für einen solchen Auswahlbildschirm in Betracht gekommen wären. Operas Niederlage verhindert diese zusätzliche, unmittelbar an eine Edge-Benennung geknüpfte Verpflichtung.

Auch eine eigenständige Interoperabilitäts- oder Zugangspflicht lässt sich nicht allein aus Edge ableiten. Der DMA enthält unterschiedliche Interoperabilitätsregeln für bestimmte Arten benannter Plattformdienste; die Nichtbenennung des Browsers schafft daher keine allgemeine neue Schnittstellenpflicht für Edge.

Die DMA-Vorgaben für Windows bleiben bestehen

Microsoft ist weiterhin Gatekeeper für andere benannte Dienste, darunter das Betriebssystem Windows PC OS. Die Entscheidung der EU-Kommission zu Edge stellte ausdrücklich klar, dass dessen Nichtbenennung die bereits erfolgte Gatekeeper-Einstufung Microsofts nicht berührt.

Für Nutzer ist diese Trennung entscheidend. Pflichten, die an das benannte Betriebssystem anknüpfen, gelten weiterhin: Windows muss unter anderem das einfache Deinstallieren nicht wesentlicher Anwendungen und das Ändern bestimmter Standardeinstellungen ermöglichen. Die nun bestätigte Entscheidung nimmt diese Vorgaben nicht zurück; sie verhindert lediglich eine zusätzliche Regulierung, die Edge selbst als benannten Plattformdienst behandeln würde.

Das gilt ebenso für Interoperabilitätsanforderungen, die Microsoft wegen Windows erfüllen muss. Das Urteil verschiebt diese Verpflichtungen nicht auf Edge, hebt sie aber auch nicht auf. Die praktische Browserwahl in Windows hängt deshalb nicht ausschließlich von der verlorenen Klage Operas ab.

Opera bleibt nur eine Rechtsbeschwerde

Das Gericht erkannte an, dass Opera von der Kommissionsentscheidung unmittelbar und individuell betroffen war und deshalb klagen durfte. In der Sache wurden die Einwände jedoch vollständig zurückgewiesen. Das Urteil führt weder zu einer neuen Marktuntersuchung noch zu einer nachträglichen Benennung von Edge.

Opera kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung des Urteils ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen. Dieses ist auf Rechtsfragen beschränkt; die tatsächliche Nutzung von Edge würde nicht vollständig neu bewertet.

Bis zu einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde oder einer neuen Kommissionsentscheidung bleibt die Lage damit eindeutig: Microsoft ist in Bezug auf Edge kein Gatekeeper. Die Kommission kann die Marktentwicklung weiter beobachten und bei erheblichen Veränderungen erneut tätig werden, doch das Urteil selbst verpflichtet sie nicht zu einer neuen Prüfung.

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