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KI-Inhalte kennzeichnen: Vier Fälle entscheiden über die Pflicht

|Autor: QUASA-Redaktion|5 Min. Lesezeit| 5
KI-Inhalte kennzeichnen: Vier Fälle entscheiden über die Pflicht

Seit dem 2. August 2026 entscheiden vier Fallgruppen darüber, ob und wie Unternehmen KI-Inhalte kennzeichnen müssen. Nicht jede KI-Unterstützung verlangt ein sichtbares Label: Maßgeblich sind direkte KI-Interaktionen, synthetische Inhalte, Emotions- oder biometrische Analyse sowie Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse. Die Mitteilung der Europäischen Kommission bestätigt, dass diese Transparenzregeln seit diesem Datum angewendet werden.

Die Entscheidung beginnt mit zwei Fragen: Handelt das Unternehmen als Anbieter oder als Betreiber, und welcher der vier Fälle liegt vor? Anbieter müssen Transparenz in das System beziehungsweise seine Ausgaben einbauen. Betreiber müssen betroffene Personen oder das Publikum informieren. Erst danach lässt sich bestimmen, ob eine maschinenlesbare Markierung, eine wahrnehmbare Offenlegung oder keine Kennzeichnung nach Artikel 50 erforderlich ist.

Schritt 1: Anbieter und Betreiber bestimmen

Anbieter ist grundsätzlich, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer eine fremde KI lediglich beruflich unter eigener Verantwortung verwendet, handelt dagegen regelmäßig als Betreiber. Die konkrete Rolle ist für jedes System gesondert zu prüfen.

Ein Unternehmen kann deshalb beide Rollen innehaben: Es kann Anbieter eines selbst vermarkteten KI-Dienstes und zugleich Betreiber eines extern bezogenen Generators sein. Für die Prüfung genügt es nicht, nur das verwendete Modell zu notieren. Festgehalten werden sollten auch die verantwortliche juristische Person, das konkrete System, sein Zweck und die Stelle, die über Einsatz oder Veröffentlichung entscheidet.

Die Rollen bestimmen die Art der Pflicht. Bei direkter Interaktion und maschinenlesbarer Markierung liegt sie beim Anbieter. Bei Emotions- oder biometrischer Analyse, Deepfakes und bestimmten Textveröffentlichungen trifft sie den Betreiber.

Schritt 2: Den Vorgang einem der vier Fälle zuordnen

Vier betriebliche KI-Anwendungen werden dem verantwortlichen Anbieter oder Betreiber und dem passenden Transparenzfall zugeordnet.

Die offizielle Übersicht der vier Transparenzfälle trennt zwei Pflichten für Anbieter von zwei Pflichten für Betreiber. Daraus ergibt sich dieser Entscheidungsbaum:

  1. Interagiert eine natürliche Person direkt mit dem KI-System? Der Anbieter muss das System grundsätzlich so gestalten, dass die Person über die KI-Interaktion informiert wird. Die Information ist spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitzustellen. Sie kann entfallen, wenn der KI-Charakter für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus Kontext und Umständen offensichtlich ist.
  2. Erzeugt oder verändert das System Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte? Der Anbieter muss die Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Das ist eine technische Pflicht und noch kein sichtbares Publikumsetikett.
  3. Erkennt das System Emotionen oder kategorisiert es Personen biometrisch? Der Betreiber muss die betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Daneben bleiben die einschlägigen Datenschutzregeln anwendbar.
  4. Veröffentlicht der Betreiber einen Deepfake oder einen erfassten Text? Bei Deepfakes ist der künstlich erzeugte oder manipulierte Charakter offenzulegen. Das gilt auch für KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sofern die gesetzliche Ausnahme für menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle nicht greift.

Mehrere Fälle können gleichzeitig vorliegen. Ein interaktiver KI-Dienst, der für sein Publikum Deepfake-Videos erzeugt, kann sowohl die Informationspflicht für die direkte Interaktion als auch die Pflichten zur technischen Markierung und zur Offenlegung des veröffentlichten Deepfakes auslösen.

Schritt 3: Technische Markierung und Offenlegung trennen

Ein Veröffentlichungsprozess prüft technische Herkunftsmarkierung und sichtbaren Publikumshinweis getrennt.

Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 soll die Herkunft synthetischer Ausgaben technisch erkennbar machen. Die Lösung muss, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Dabei sind die Eigenschaften der Inhaltsart, Umsetzungskosten und der anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen.

Die Offenlegung durch den Betreiber verfolgt einen anderen Zweck: Betroffene Personen oder das Publikum sollen erkennen können, dass ein Deepfake beziehungsweise ein erfasster Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Verborgene Metadaten allein ersetzen diese Information nicht. Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Exposition klar und eindeutig erfolgen und die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.

Für einen Publishing-Workflow sind deshalb zwei Kontrollen sinnvoll. Beim Import und Export wird geprüft, ob die technische Herkunftsmarkierung vorhanden bleibt; vor der Veröffentlichung wird unabhängig davon entschieden, ob eine wahrnehmbare Offenlegung nötig ist. Formatwechsel, Komprimierung und Transkodierung sollten in diese technische Prüfung einbezogen werden, weil sie eingebettete Herkunftsinformationen beeinträchtigen können.

Schritt 4: Die Ausnahmen eng am jeweiligen Fall prüfen

Eine Redaktion prüft einen KI-unterstützten Text inhaltlich und dokumentiert die verantwortliche Freigabe.

Die technische Markierungspflicht erfasst nicht jedes Werkzeug für eine geringfügige Bearbeitung. Sie gilt nicht, soweit das KI-System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändert. Entscheidend ist damit nicht die bloße Beteiligung von KI, sondern was das System mit dem Ausgangsmaterial macht.

Für Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung, wenn der KI-generierte Inhalt einem Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Artikel 50 schreibt dafür keinen bestimmten redaktionellen Prozess vor. Als interne Absicherung sollte die Dokumentation jedoch erkennen lassen, wer den Inhalt geprüft hat und wer die Veröffentlichung verantwortet.

Bei einem offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werk ist ein Deepfake nicht pauschal von der Pflicht befreit. Die Offenlegung darf in diesem Fall aber so gestaltet werden, dass sie Darstellung oder Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Gesonderte Ausnahmen für bestimmte gesetzlich zugelassene Einsätze der Strafverfolgung sind für gewöhnliche Unternehmens- und Publishing-Workflows regelmäßig nicht einschlägig.

Schritt 5: Übergangsfrist und Entscheidung dokumentieren

Eine begrenzte Übergangsregel betrifft nur Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nach der Verordnung (EU) 2026/1744 müssen diese Anbieter die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 treffen.

Diese viermonatige Frist verschiebt weder die Informationspflicht bei direkter KI-Interaktion noch die Betreiberpflichten für Emotions- und biometrische Analyse, Deepfakes oder einschlägige Texte. Sie ist keine allgemeine Schonfrist für KI-Kennzeichnungen, sondern ausschließlich auf die maschinenlesbare Markierung bestimmter schon zuvor in Verkehr gebrachter Systeme zugeschnitten.

Ein belastbarer Freigabevermerk hält daher fünf Punkte fest: verantwortlicher Anbieter oder Betreiber, betroffener Transparenzfall, erforderliche technische oder wahrnehmbare Kennzeichnung, angewandte Ausnahme und verantwortliche Freigabestelle. So bleibt nachvollziehbar, weshalb ein Inhalt markiert, offengelegt oder ohne Kennzeichnung nach Artikel 50 veröffentlicht wurde.

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