Microsoft bindet Schul-KI an zehn Regeln – mit enger Sicherheitsausnahme

Microsoft, die American Federation of Teachers (AFT) und die United Federation of Teachers (UFT) stellten am 9. September 2026 in New York einen Sicherheits- und Datenschutzstandard mit zehn verbindlichen Regeln für KI an US-Schulen vor. Nach der Darstellung von K-12 Dive sollen Schulbezirke die Bestimmungen ab 1. November in neue oder bestehende Microsoft-Verträge aufnehmen können.
Rechtlich bindend ist die Vereinbarung zunächst zwischen der National Academy for AI Instruction und Microsoft. Für einen einzelnen Schulbezirk werden die Schutzregeln erst durch die Aufnahme in dessen Vertrag durchsetzbar; außerdem erfassen sie nur eine definierte Klasse von Bildungs-KI und nicht automatisch sämtliche Microsoft-Produkte, die eine Schule nutzt.
Die zehn Regeln als Klauselmatrix

Das unterzeichnete Memorandum erklärt alle zehn Prinzipien für verpflichtend. „Covered Data“ umfasst Schülerdaten sowie Daten von Lehrkräften, Administratoren und Bildungskunden, die bei der Nutzung erfasster Bildungs-KI entstehen; dazu zählen unter anderem Prompts, zuordenbare Ausgaben, hochgeladene Dateien, Verhaltenssignale, Geräte- und Standortdaten, gespeicherte Erinnerungen sowie Audio-, Bild- und Metadaten.
- 1. Trainingsverbot: Erfasste Daten dürfen grundsätzlich weder zum Trainieren noch zum Fine-Tuning, Benchmarking oder sonstigen Verbessern von KI-Modellen dienen. Das gilt auch für daraus abgeleitete, aggregierte oder de-identifizierte Datensätze; allein die eng gefasste Sicherheitsausnahme durchbricht das Verbot.
- 2. Datenminimierung: Erhoben, verarbeitet und gespeichert werden darf nur, was für das vertraglich vereinbarte Bildungsprodukt erforderlich ist. Materielle neue Funktionen oder Datenpraktiken mit erhöhtem Datenschutz- oder Sicherheitsrisiko erfordern vor der Aktivierung eine Folgenabschätzung.
- 3. Datenkontrolle: Die Daten gehören dem Bildungskunden und den betroffenen Lernenden. Der Anbieter muss Export-, Lösch- und Aufbewahrungskontrollen bereitstellen; Werbung und eine sachfremde Produktentwicklung mit diesen Daten sind ausgeschlossen.
- 4. Menschliche Aufsicht: Erfasste Systeme dürfen Entscheidungen über Lernende oder Lehrkräfte nicht ohne sinnvolle menschliche Prüfung oder vorherige Genehmigung treffen. Automatisierte Benotung, Disziplinarmaßnahmen, Einstufungen und psychologische Bewertungen ohne menschliche Kontrolle sind untersagt.
- 5. Durchsetzung: Vorgesehen sind unabhängige Zertifizierungen und Prüfunterlagen sowie vertragliche Rechtsbehelfe. Nach Aufnahme der Regeln in einen Schulvertrag kann der Bezirk bei einem nicht behobenen wesentlichen Verstoß kündigen und die dort oder gesetzlich vorgesehenen Ansprüche verfolgen.
- 6. Sicherheit: Gefordert werden angemessene Verschlüsselung, rollenbasierte Zugriffe, Mehrfaktor-Authentifizierung, jährliche externe Penetrationstests und ein geprüfter Reaktionsplan. Ein bestätigter oder begründet vermuteter Verstoß gegen den Schutz erfasster Daten ist spätestens binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden.
- 7. Einwilligung und Transparenz: Familien sollen verständliche Informationen über Funktionen, Datennutzung und Schutzmaßnahmen erhalten. Anbieter und Schulen müssen außerdem die jeweils gesetzlich erforderlichen Einwilligungs- und Auskunftsverfahren unterstützen.
- 8. Gleichbehandlung und Barrierefreiheit: Vorgeschrieben sind unter anderem Kompatibilität mit Screenreadern, Tastaturnavigation, Untertitel, Diktierfunktionen und Unterstützung für Lernende mit anderen Erstsprachen. Innerhalb von zwölf Monaten soll zudem eine unabhängig geleitete, wissenschaftlich begutachtete Analyse zu Gleichbehandlung und Zugänglichkeit finanziert werden.
- 9. Keine schleichende Funktionserweiterung: Neue Datenerhebungen, Verarbeitungsarten oder autonome Funktionen dürfen nicht ohne Mitteilung und administrative Steuerungsmöglichkeit aktiviert werden. Schuladministratoren müssen solche Funktionen verwalten können.
- 10. Verantwortung nach Vertragsende: Exportierbare Daten müssen nach einer Kündigung noch mindestens 30 Tage kostenlos abrufbar bleiben. Die Verbote des Modelltrainings sowie des Verkaufs oder Teilens erfasster Daten gelten dauerhaft weiter.
Die Sicherheitsausnahme erlaubt keine allgemeine Modellentwicklung

Prinzip 1 gestattet die Verarbeitung erfasster Daten, wenn sie vernünftigerweise notwendig ist, um Schäden für Nutzer oder Bedrohungen für die Sicherheit und Integrität des Bildungsprodukts zu erkennen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu begrenzen. Als Fälle nennt das Memorandum unter anderem Selbstverletzungsrisiken, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Grooming, Gewaltandrohungen, Mobbing, Schadaktivitäten, Schwachstellen und unbefugte Zugriffe.
Die Ausnahme bleibt an Zweckbindung, Datenminimierung und begrenzte Aufbewahrung gebunden. Eine Verwendung für allgemeines Modelltraining, Profilbildung, Personalisierung, Werbung, Verhaltensschlussfolgerungen, Marktforschung oder sachfremde Produkte ist nicht erlaubt. Zulässig ist lediglich, eine konkrete Sicherheitsklassifizierung, Schutzmaßnahme oder Sicherheitsfunktion für den genannten Schutzzweck zu bewerten oder zu verbessern.
Die Beweislast liegt beim Anbieter. Er muss ausreichende Aufzeichnungen für Prüfungen vorhalten und der Academy auf Anfrage jährlich eine von einer Führungskraft unterzeichnete Erklärung übermitteln. Darin ist auch zu bestätigen, dass keine aus den erfassten Daten gewonnenen Erkenntnisse oder Modellverbesserungen aus Sicherheitssystemen in andere Modelle oder Produkte gelangt sind.
Allgemeine Microsoft-Dienste sind nicht automatisch erfasst

Der Standard gilt für authentifiziert genutzte generative KI-Dienste oder -Funktionen, die hauptsächlich für Lernende, Lehrkräfte oder Schulverwaltungen entwickelt und vermarktet werden und unter einem Vertrag zwischen Bildungseinrichtung und Anbieter laufen. Als „EDU Customer“ gilt dabei eine Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten.
Allgemeine Produktivitäts-, Kollaborations-, Kommunikations-, Such-, Cloud-, Entwicklungs- und Arbeitsplatzassistenzprodukte sind ausdrücklich ausgenommen, sofern sie nicht primär für Bildungszwecke entwickelt wurden. Eine Schullizenz oder der Einsatz im Unterricht genügt deshalb nicht. Der jeweilige Vertragszusatz soll die erfassten Angebote, zulässigen Zwecke, Datenarten, Aufbewahrungseinstellungen und Unterauftragnehmer konkret benennen.
De-identifizierte technische Telemetrie bildet eine eigene Kategorie und zählt nicht zu den erfassten Daten. Sie darf für Sicherheit, Zuverlässigkeit, Fehlersuche, Kapazitätsplanung, Dienstzustand, aggregierte Leistungsmessung und Produktverbesserungen verwendet werden, nicht jedoch für generatives Modelltraining, individuelle Profile, personalisierte Ausgaben, Werbung oder Verhaltensschlussfolgerungen.
Für Schulbezirke entscheidet der Opt-in
US-Schulbezirke können verlangen, dass Microsoft die materiellen Schutzbestimmungen in eine bestehende Datenschutz- oder Lizenzvereinbarung oder in einen Zusatz aufnimmt. Der Wortlaut muss nicht identisch sein, das resultierende Schutzniveau muss die Vorgaben aber erreichen oder übertreffen. Erst danach kann der Bezirk die Regeln unmittelbar auf Grundlage seines Vertrags durchsetzen.
Education Week ordnet Microsoft als ersten großen KI-Entwickler ein, der die Standards übernommen hat; AFT verhandelte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch mit Anthropic und OpenAI. Der als „national“ bezeichnete Standard ist damit weder ein US-Bundesgesetz noch bereits eine branchenweit geltende Regel.
Die zehn Prinzipien gelten ab Unterzeichnung für zwei Jahre und müssen anschließend von Academy und Anbieter schriftlich erneuert werden. Dauerhaft bestehen jedoch das Trainingsverbot sowie das Verbot des Verkaufs oder Teilens erfasster Daten fort. Für Schulen sind daher Produktliste, Aufbewahrungseinstellungen und Rechtsbehelfe im konkreten Vertrag ebenso wichtig wie das öffentliche Schutzversprechen.
Für Europa ist das Abkommen ein Referenzpunkt, kein neuer Rechtsrahmen
Für Schulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz erzeugt die US-Vereinbarung keine automatische Vertrags- oder Gesetzeswirkung. Sie zeigt jedoch, wie sich Trainingsverbote, erlaubte Sicherheitszwecke, Löschkontrollen, menschliche Aufsicht, Prüfpflichten und Folgen eines Verstoßes gemeinsam in Beschaffungsklauseln fassen lassen.
Offen bleibt, wie viele US-Schulbezirke die Regeln tatsächlich übernehmen, welche Microsoft-Angebote in den einzelnen Verträgen erfasst werden und ob weitere Anbieter beitreten. Die Reichweite des Standards hängt damit nicht allein von seinen zehn Prinzipien ab, sondern von den noch ausstehenden Opt-ins und der präzisen Produktabgrenzung in jedem Schulvertrag.
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