
Postfinance muss alte Stimmabdrücke löschen – Schweigen genügt nicht

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Oktober 2026 seinen Entscheid zur Stimmerkennung bei PostFinance veröffentlicht: Für einen neuen Stimmabdruck ist eine ausdrückliche Einwilligung nötig. Für früher angelegte Profile muss PostFinance die Zustimmung nachträglich einholen oder sie bis Mitte Februar 2027 löschen. Wer nach der alten Ansage einfach weitergesprochen hat, hat damit nach Auffassung des Gerichts nicht ausdrücklich zugestimmt.
Für betroffene Anrufende folgt daraus zunächst keine Pflicht, selbst einen Widerspruch nachzureichen. Die Verantwortung für eine gültige Zustimmung oder die Löschung liegt bei PostFinance. Das Urteil erlaubt dem Unternehmen, innerhalb der gesetzten Frist eine nachträgliche Einwilligung für bestehende Profile einzuholen; es ordnet keine sofortige Löschung sämtlicher gespeicherter Stimmabdrücke an.
Wie die frühere Hotline-Regel funktionierte

Seit September 2018 nutzte PostFinance Stimmabdrücke im Kontaktcenter, um Kundinnen und Kunden bei späteren Anrufen wiederzuerkennen. Nach der Darstellung der früheren Hotline-Praxis bei SRF wies eine automatische Ansage zu Gesprächsbeginn auf die Erstellung des Profils hin. Wer das nicht wollte, sollte es der Kundenbetreuung sagen. Auch eine Änderung der Voreinstellung auf der PostFinance-Website konnte die Speicherung verhindern.
Damit lag die Initiative bei den Anrufenden: Ohne Widerspruch konnte nach dem Gespräch ein biometrisches Merkmal für spätere Identitätsprüfungen gespeichert bleiben. Ein Anruf wegen eines Bankanliegens und die Zustimmung zu einem Stimmprofil sind jedoch verschiedene Entscheidungen. Eine Information über die Aufzeichnung ersetzt keine aktive Erklärung, dass ein solcher Abdruck erstellt werden darf.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) befasste sich seit 2019 mit der Methode. Im Mai 2025 verfügte er, dass PostFinance eine ausdrückliche Einwilligung einholen und Profile ohne eine solche Zustimmung löschen müsse. PostFinance focht die Verfügung im Juni 2025 an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Anforderungen an Einwilligung und Löschung, gab dem Unternehmen aber mehr Zeit für die bereits vorhandenen Daten.
Welche alten Profile gelöscht werden müssen
Massgeblich ist für jedes vorhandene Profil, ob eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder noch eingeholt wird. Fehlt sie am Ende der Frist, muss PostFinance den betreffenden Stimmabdruck löschen. Das frühere Weitersprechen nach der Ansage genügt als Grundlage nicht; ein ausdrücklicher Widerspruch war ebenso wenig Voraussetzung für die Löschpflicht. Sie betrifft Profile ohne tragfähige Einwilligung, nicht pauschal jeden je angelegten Abdruck.
Die Frist räumt dem Unternehmen Zeit ein, frühere Datensätze zu bereinigen. Wer einen Stimmabdruck weiterhin für die telefonische Authentifizierung nutzen möchte, kann einer entsprechenden Nachfrage ausdrücklich zustimmen. Wer das nicht möchte, muss die alte Widerspruchsmöglichkeit nicht rückwirkend benutzen. Entscheidend ist, ob PostFinance eine klare Zustimmung für das jeweilige Profil erhält, bevor die Übergangsfrist ausläuft.
Der Abdruck diente dazu, eine anrufende Person bei künftigen Kontakten anhand ihrer Stimme zu erkennen. Ein solches biometrisches Merkmal gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Die mögliche Erleichterung bei einer späteren Identitätsprüfung rechtfertigt die Erstellung ohne ausdrückliche Zustimmung nicht. Deshalb kann das Unternehmen alte Profile nicht allein mit dem Hinweis behalten, dass Betroffene damals informiert wurden und nicht widersprachen.
Das neue Verfahren verlangt eine bewusste Antwort

PostFinance setzt inzwischen eine neue Lösung ein, die vor der Erstellung eines Stimmabdrucks eine ausdrückliche Zustimmung einholen soll. Der Bericht von cash.ch gibt PostFinances Mitteilung wieder, dass dafür ein gesprochenes «Ja» verwendet werde und ältere Stimmabdrücke bis Mitte Februar 2027 gelöscht würden. Für die gerichtliche Frist nennt der Bericht den 15. Februar 2027.
Eine bestimmte Wortfolge schreibt das Urteil nicht vor. Entscheidend ist, dass die Person die Erstellung ihres Stimmprofils aktiv und eindeutig erlaubt. Einfach im Gespräch zu bleiben oder das eigentliche Anliegen zu schildern, erfüllt diese Anforderung nicht. Ob die neue Lösung in allen Einzelheiten datenschutzkonform ist, wurde im Urteil nicht geprüft; die Entscheidung betrifft die frühere Praxis und die dafür vorhandenen Profile.
Müssen Betroffene selbst handeln?
Wer bei PostFinance angerufen, aber nie bewusst einem Stimmabdruck zugestimmt hat, muss für die angeordnete Bereinigung keinen Antrag stellen. Das Unternehmen muss sich um eine nachträgliche Einwilligung kümmern oder das Profil löschen. Wer wissen möchte, ob ein eigener Abdruck existiert oder wie PostFinance damit verfährt, kann direkt danach fragen. Damit lässt sich die persönliche Situation klären, während die Pflicht zur Bereinigung beim Unternehmen bleibt.
Bei einem künftigen Anruf kann eine ausdrückliche Frage zur Stimmerkennung beantwortet werden; das weitere Bankgespräch allein ist keine Zustimmung. Das Urteil kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden. Für die vorhandenen Profile ist der nächste konkrete Punkt, wie PostFinance seine angekündigte Löschung innerhalb der gerichtlichen Frist umsetzt.
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